Angesichts der stabilen Infektionslage hat das Bundeskabinett seit 01.03.2023 fast alle Test- und Maskenpflichten selbst in sensiblen Bereichen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufgehoben (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung, Stand 01.03.2023). Seit 01.02.2023 war schon die Maskenpflicht im ÖPNV gefallen.
Die RWB hebt vor diesem Hintergrund zum 01.03.23 die meisten Einschränkungen des Ruder- und Trainingsbetriebs durch Infektionsschutzmaßnahmen auf. Sie weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortung aller Vereinsmitglieder und Gäste hin: Personen mit Infektionssymptomen sollten engen Kontakt mit anderen Personen meiden, insbesondere in nicht ausreichend belüfteten Räumen. Wenn dies nicht möglich ist, muss solange eine FFP2-Maske getragen werden, bis eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen- oder PCR-Test ausgeschlossen ist. Dies gilt v.a. für Risikosituationen, z.B. beim Training im Kraftraum oder bei Kontakt mit Personen mit erhöhtem Risiko schwerer Infektionen wie älteren und immungeschwächten Menschen. Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, dürfen für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests keine geschlossenen Räume der RWB betreten, in denen sich andere Personen aufhalten. Dies gilt solange, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für 10 Tage.
Prof. Norbert Frickhofen, Michael Mayer-Marczona und Ulrike Seib
(Corona-Stab)
Zum Nachlesen:
- Kommentierte Fassung der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV)
- Lesefassung (Stand: 1. März 2023)1
Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -)